Platz 3 unserer TOP 10 der Beanstandungen von Kostenerstattern ist Verweigerung der Erstattung der Laborkosten und Beschränkung auf eine sogenannte Sachkostenliste.
Wie bei anderen Handwerkern auch, werden daher die Preise für private zahntechnische Leistungen vom Zahntechniker betriebswirtschaftlich kalkuliert und richten sich nach Aufwand, Qualität und Präzision. Daneben werden häufig individuelle ästhetische und funktionelle Gegebenheiten besonders berücksichtigt.
Private Krankenversicherungen jedoch besitzen inzwischen häufig so genannte „Preis- Leistungsverzeichnisse“ oder „Sachkostenlisten“. Die Erstattung der Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet sich dann nach den in der Sachkostenliste des Versichertentarifs genannten Leistungsinhalten und Höchstpreisen.
Ein Zahnarzt bzw. ein zahntechnisches Labor ist nicht an die Preisliste der Versicherung gebunden. Es kann verständlicherweise nicht sein, dass es für jede private Krankenversicherung eine eigene Liste gibt, welche dem Zahntechniker irgendeine vorgegebene Vergütung seiner Leistung zugesteht.
Deutlich weniger Ärger für die Praxis und für den Patienten entsteht, wenn bereits im Heil-und Kostenplanes auf die Preisliste der Praxis explizit hingewiesen wird und das diese Liste die Preise der BEL-Liste übersteigt.
Auch der Hinweis, dass der Patient sich über seine persönlichen Versicherungsbedingungen informieren muss, spart Ärger und Diskussion. Wenn die Versicherung in ihren Versicherungsbedingungen nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Erstattung auf ihre eigenen Preislisten, Sachkostenlisten oder ähnliches beschränkt muss sie die tatsächlichen Preise erstatten.
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